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Verwaltung eines Grundstücks stellt noch keine Datenverarbeitung der darauf befindlichen Daten dar

14/01/2021

OVG Hamburg: Die Verwaltung eines Grundstücks stellt keine Datenverarbeitung dar, vielmehr bedürfe es eines willensgetragenen Vorgangs, um eine Datenverarbeitung zu begründen.

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Autoren

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Lisa Pytel
Senior Associate
Hamburg