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Übertragung von Kom­man­dit­an­tei­len nach dem MoPeG

Update Gesellschaftsrecht 04/2024

April

Die Übertragung von Kommanditanteilen an Kommanditgesellschaften (KG) ist seit jeher mit haftungsrechtlichen Risiken behaftet. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführte Änderung des § 176 Abs. 2 HGB verspricht nun eine Erleichterung. Zu Recht?

Wird der Wechsel von Kommanditisten einer KG beabsichtigt, kommen grundsätzlich zwei Lösungen in Betracht, die streng voneinander abzugrenzen sind:

  1. Der alte Kommanditist tritt aus der KG aus und der neue Kommanditist tritt in die KG ein.
  2. Der alte Kommanditist überträgt seinen Kommanditanteil an einen neuen Kommanditisten. 

Im ersten Fall handelt es sich nicht um eine Übertragung des Kommanditanteils, da es sich bei dem Austritt des alten Kommanditisten und dem Eintritt des neuen Kommanditisten um zwei eigenständige Vorgänge handelt: Der Kommanditanteil des alten Kommanditisten erlischt durch dessen Austritt, während durch den Eintritt des neuen Kommanditisten ein neuer Kommanditanteil entsteht (sogenannter originärer Erwerb). Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Kommanditanteils vom alten Kommanditisten an den neuen Kommanditisten (sogenannter derivativer Erwerb) findet also nur im zweiten Fall statt. 

Möglichkeit der Übertragung von Kommanditanteilen allgemein anerkannt

Die Möglichkeit der Übertragung von Kommanditanteilen ist heute allgemein anerkannt (früher wurde hingegen nur die oben beschriebene erste Lösung für zulässig erachtet) und mit dem im Rahmen des MoPeG neu eingefügten § 711 Abs. 1 BGB nunmehr auch gesetzlich normiert. Sie ist grundsätzlich nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter möglich. Verbreitet und anerkannt sind jedoch gesellschaftsvertragliche Regelungen, die Übertragungen generell oder zumindest unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulassen. Zu beachten ist, dass die sich aus der Übertragung ergebenden Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen auch entsprechend in das Handelsregister einzutragen sind. 

Haftungsrisiken gemäß § 176 Abs. 2 HGB a. F.

Die Übertragung von Kommanditanteilen ist sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber mit Haftungsrisiken verbunden.

Für den eintretenden Kommanditisten bestand bisher insbesondere vor seiner Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister ein empfindliches Haftungsrisiko aufgrund der Regelung des § 176 Abs. 2 HGB a. F. Danach haftet ein Kommanditist, der in eine bestehende KG eintritt, für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und der Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter (sprich: grundsätzlich unbeschränkt). Ob diese Vorschrift auch für die Übertragung von Kommanditanteilen gilt, wurde kontrovers diskutiert. Weitgehende Einigkeit bestand lediglich darüber, dass die Übertragung von Kommanditanteilen an bereits vorhandene Kommanditisten und eine Übertragung im Wege einer Erbfolge keine Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB a. F. auslösen. Insbesondere der Bundesgerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass die Übertragung an neue Kommanditisten stets in den Anwendungsbereich des § 176 Abs. 2 HGB a. F. fällt.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken wurde daher in der Praxis die Übertragung der Kommanditanteile stets aufschiebend bedingt auf die Eintragung des neuen Kommanditisten in das Handelsregister vereinbart, sodass die Übertragung der Kommanditanteile rechtlich erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Diese praktisch wirksame, aber gekünstelt wirkende Lösung führt regelmäßig zu einer Verzögerung der Übertragung und damit möglicherweise zu gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich und / oder steuerlich unerwünschten (aber meist lösbaren) Effekten.

Der neue § 176 Abs. 2 HGB

Der Gesetzgeber wollte diesen Streit nun durch eine Änderung des Wortlauts des § 176 Abs. 2 HGB beenden und ausweislich der Gesetzesbegründung klarstellen, dass „die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen – auch neuen – Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers nicht unter die Vorschrift fällt“. Während der Wortlaut des § 176 Abs. 2 a. F. nur auf den Eintritt eines Kommanditisten abstellte, macht der neue Wortlaut die Haftung nunmehr zudem davon abhängig, dass „ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist“ eintritt.

Der neue Wortlaut wird jedoch allgemein als missglückt angesehen. Einigkeit besteht auch darüber, dass die Übertragung des gesamten Kommanditanteils eines Kommanditisten nun nicht mehr unter § 176 Abs. 2 HGB fällt. In diesem Fall kann auf die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister verzichtet werden.

Problematisch bleiben allerdings die Fälle, in denen ein Kommanditist nur einen Teil seiner Kommanditbeteiligung überträgt oder in denen die Kommanditbeteiligung aufgeteilt und an mehrere Erwerber übertragen wird. Denn in diesen Fällen kommt es tatsächlich zu einem Hinzutreten eines „weiteren Gesellschafters“, sodass der Wortlaut des § 176 Abs. 2 HGB n. F. einschlägig ist. Sicherheitshalber sollte hier eine Übertragung weiterhin nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister erfolgen. 

Weitere Haftungsrisiken

Unabhängig von dem hier beschriebenen Haftungsrisiko nach § 176 Abs. 2 HGB ist in der Praxis aus haftungsrechtlichen Gründen darauf zu achten, dass Änderungen hinsichtlich der Kommanditisten (also zum Beispiel das Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten und der Eintritt des neuen Kommanditisten) in das Handelsregister einzutragen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu achten, dass ein sogenannter Nachfolgevermerk eingetragen wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass solche Zahlungen der KG an den Neukommanditisten, die als Rückzahlung der Hafteinlage zu werten sind, auch zu einer Haftung des Altkommanditisten führen können.

Praxistipp: Die Übertragung von Kommanditanteilen bleibt auch nach Einführung des MoPeG haftungsrechtlich nicht unproblematisch. Eine rechtssichere Verbesserung bringt das MoPeG nur für den Fall der Übertragung der kompletten Kommanditbeteiligung auf einen neuen Kommanditisten. Bei Teilübertragungen an Personen, die bisher noch nicht Kommanditisten der KG sind, sollte die Übertragung sicherheitshalber weiterhin nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

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Autor

Foto vonConstantin Wangenheim
Constantin Freiherr von Wangenheim
Senior Associate
Köln