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Update Commercial 01/16

Januar 2016

Aktuelle Rechtsprechung

Zuschüsse an einen Handelsvertreter müssen bei mehrjähriger Kündigungsfrist auch nach dem Kündigungszeitpunkt fortgezahlt werden
(BGH, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 59/14)

  • § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als die für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dessen Entschließungsfreiheit einseitig beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden.
     
  • Nach diesen Grundsätzen stellt eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, jedenfalls dann eine unzulässige erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.
     
    Praxistipp: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH („DAIHATSU”) war es für den Prinzipal zulässig, die Gewährung einer Zusatzleistung zur Vergütung des Handelsvertreters davon abhängig zu machen, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt ist. Der nun für das Handelsvertreterrecht zuständige VII. Zivilsenat erklärt ausdrücklich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt festhält. Somit ist bei der Gestaltung von Klauseln, die bestimmte Sonderzahlungen davon abhängig machen, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt ist, gewisse Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass der Prinzipal die Zahlungen auch für den Zeitraum nach Kündigung des Vertrages und vor dessen Beendigung leisten muss. Der vorliegende Fall weist aber auch Besonderheiten auf, die ihn wenig verallgemeinerungsfähig machen. So betrug die Kündigungsfrist hier ganze 30 Monate. Der Wegfall des monatlichen Bürokostenzuschuss für einen solch langen Zeitraum traf ihn also besonders hart.

Wann ein Vergütungsanspruch ausnahmsweise bereits vor Verjährungseintritt verwirkt ist
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 – I-22 U 32/15)

  • Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Berechtigte ein Verhalten an den Tag legt, das einem stillschweigenden Verzicht nahekommt. Zwischen dem sogenannten Zeitmoment und dem sogenannten Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.
     
  • Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksichtigen sein, dass beide Parteien im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrags am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenommen haben. Relevant kann auch sein, ob für den Berechtigten ohne Weiteres offensichtlich war, dass der Verpflichtete nur Zwischenunternehmer in der Leistungskette war, insoweit selbst entsprechenden Abrechnungspflichten bzw. -obliegenheiten im Verhältnis zu seinem Auftraggeber unterlag und eine baldmögliche abschließende Endabrechnung des Vertragsverhältnisses notwendig erschien.
     
    Praxistipp: In dem entschiedenen Fall hat das Gericht eine Verwirkung angenommen. Es wurden bestimmte Vergütungsansprüche zwischen Unternehmern für dreieinhalb Jahre weder aktiv angemahnt noch sonst wie geltend gemacht oder auch nur angesprochen. Zugleich wäre dies jedoch mehrmals zu erwarten gewesen, da alle übrigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung geltend gemacht wurden. Insbesondere wurden die im Streit befindlichen Vergütungsansprüche in mehrere Gesamtsaldierungsaufstellungen nicht einbezogen. Die Verwirkung vor Verjährung bleibt also zwar weiterhin die Ausnahme. Sie kann jedoch im Einzelfall kurz vor Verjährungsende eintreten, wenn ein Anspruch völlig vergessen wird, er fast bis zur Verjährungsgrenze nicht geltend gemacht wird und zugleich aus Schuldnersicht mehrfach das Vertrauen darin gefördert wurde, dass der Anspruch auch nicht mehr geltend gemacht werde.

Verschulden für die Beschädigung eines serienmäßigen Fahrzeugs durch eine Waschanlage
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 – 9 U 29/14)

  • Für Waschanlagen hat der Betreiber grundsätzlich nicht verschuldensunabhängig einzustehen. Er haftet jedoch für vermutetes Verschulden. Bei Schäden während eines Waschvorgangs in einer Autowaschanlage ist der übliche Erwartungshorizont eines Fahrzeugbesitzers bei Serienfahrzeugen maßgeblich. Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage – konstruktionsbedingt – Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, die wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen.
     
  • Der Waschanlagenbetreiber hat die Möglichkeit, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist oder bei denen – unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage – ein unbekanntes oder gar erhöhtes Schadensrisiko besteht. Es ist ihm außerdem möglich, auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Risiken allgemein hinzuweisen. Wählt ein Betreiber keine dieser Möglichkeiten, liegt ein Verschulden vor, wenn ein Serienfahrzeug zu Schaden kommt.
     
    Praxistipp: Abgerissen wurde konkret ein serienmäßig verbauter Spoiler eines Renault Wind, der ca. 9 cm vom Fahrzeug abstand. Das Gericht konnte bedauerlicherweise die besonders praxisrelevante Frage dahinstehen lassen, ob allgemeine Hinweise zu weit abstehenden Anbauten zur Exkulpation genügt hätten oder jedenfalls einen erheblichen Mitverschuldensanteil begründet hätten. Das Urteil macht aber deutlich, dass bei solchen Alltagsanlagen der Maßstab besonders streng ist und durchdachte Nutzungsbedingungen bzw. sogar Ausschlusslisten die einzig wirksamen Mittel zur Haftungsbegrenzung darstellen.

Nacherfüllungsverweigerung bei lediglich sporadisch auftretendem Mangel
(OLG Schleswig, Urt. v. 2.10.2015 – 17 U 43/15)

  • Verweigert bei einem nur sporadisch auftretenden, aber zum Zeitpunkt der Vorführung nicht reproduzierbaren Mangel eines verkauften Fahrzeugs der Verkäufer die weitere Erforschung des Mangels, so stellt dies dann auch zugleich eine Verweigerung der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung dar, wenn das beschriebene Phänomen (hier: „hängenbleibendes“ Kupplungspedal) – läge es vor – einen verkehrssicheren Gebrauch des Fahrzeugs beeinträchtigen würde.
     
  • Stellt der Verkäufer einen Mangel schlicht in Abrede und ist auch für den Käufer zum Zeitpunkt des Rücktritts die Ursache eines funktionserheblichen Mangels unklar, so führt es nicht zur einem Rücktritt entgegenstehenden Unerheblichkeit des Mangels, wenn später ein Sachverständiger eine zu geringen Kosten zu behebende Mangelursache feststellt.
     
    Praxistipp: Das Urteil erging in einer B2C-Konstellation, ist nicht rechtskräftig und die Revision ist inzwischen beim BGH anhängig (BGH, Az: VIII ZR 240/15). Es stellt aber derzeit die einzige Rechtsprechung zu der Frage dar, wie jenseits des § 377 HGB mit Reklamationen umzugehen ist, wenn der Mangel zwar behauptet wird, sich aber bei Vorführung nicht zeigt. Ob der BGH im Ergebnis genauso kundenfreundlich urteilen wird wie das OLG, ist unklar. Das OLG setzt sich nämlich mit keinem Wort mit der grundlegenden Beweislastverteilung des allgemeinen Schuldrechts auseinander (§ 363 BGB), welche die Darlegungs- und Beweislast nach Übergabe der Sache grundsätzlich beim Käufer verortet.

Anforderungen an Stichproben nach § 377 HGB
(OLG München, Urt. v. 24.09.2015 – 23 U 417/15)

  • Bei der Bestellung einer großen Marge Bodenplatten ist es dem Käufer zumutbar, mehrere Platten probeweise auf den Fußboden zu legen und auf Farbabweichungen zu überprüfen. Ebenso kann erwartet werden, dass ein solcher Test mit mehreren Platten bei jeder Palette erfolgt.
     
  • Werden hingegen nur zwei einzelne Platten ohne besonderen Test sichtgeprüft, so stellt dies keine ausreichende Stichprobe von 950 Platten dar. Mängel, die bei einer solchen unzureichenden Probe unentdeckt bleiben, sind keine verdeckten Mängel im Sinne des § 377 HGB und Gewährleistungsansprüche sind bereits nach mehreren Wochen präkludiert.
     
    Praxistipp: Die Entscheidung ruft in Erinnerung, dass Stichproben von Lieferungen mit einiger Sorgfalt und möglichst systematisch vorgenommen werden sollten. Es kann jedoch kein allgemeiner Maßstab aufgestellt werden, in welchem prozentualen Verhältnis die Stichproben zur Gesamtlieferung stehen müssen. Erwähnenswert ist, dass das Gericht in einem Nebensatz auch ganz beiläufig die Stimmen in der Literatur bestätigt, nach denen ein verdeckter Mangel auch dann vorliegt, wenn – obwohl geboten – keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, der Mangel aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre. Dieser in der Praxis wichtige Grundsatz war zuvor nicht gerichtlich beschieden. In dem konkreten Fall waren jedoch 30 % der Platten fehlerhaft und bei einer ordnungsgemäßen Stichprobe pro Palette wäre die Fehlerhaftigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgedeckt worden. Der Käufer war daher von der Gewährleistung ausgeschlossen.

AGB sind auch dann wirksam einbezogen, wenn sie nur auf einem ersten Bestellschein zu finden sind, der Vertrag jedoch erst später unter Änderungen zustande kommt
(OLG Hamm, Urt. v. 27.08.2015 – I-28 U 159/14, 28 U 159/14)

  • Beruht ein Vertragsschluss nicht mehr im eigentlichen Sinne auf dem ursprünglichen Bestellschein mit Hinweis auf umseitig abgedruckte AGB, sondern auf einer verspäteten und inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung, die gemäß § 150 BGB als neues Angebot anzusehen ist, so sind AGB regelmäßig dennoch wirksam einbezogen. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB müssen der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme „bei Vertragsschluss“ vorliegen. Für den Vertragsschluss sind nicht nur die gewechselten Willenserklärungen als solche maßgeblich, sondern auch Erklärungen im Vorfeld, die wesentliche Vertragsbestandteile beinhalten.
     
  • Dies gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung keinen – erneuten – Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der AGB enthält und wenn diese nur auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt sind.
     
    Praxistipp: Diese recht großzügige Entscheidung zur Einbeziehung von AGB in einen Vertrag sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass hierbei große Sorgfalt geboten ist. Denn die besten AGB bleiben wirkungslos, wenn sie nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen worden sind. So ist z. B. die erstmalige Bezugnahme auf die AGB des Verkäufers auf einem Rechnungsformular regelmäßig zu spät, da die Rechnung eben nicht „bei Vertragsschluss“ vorliegt. Häufig stellen Unternehmen ihre AGB nur noch online zur Verfügung und verweisen z. B. auf Bestellformularen hierauf. Dies dürfte im unternehmerischen Verkehr zwar grundsätzlich für eine wirksame Einbeziehung der AGB ausreichen. Voraussetzung ist aber, dass die andere Partei die AGB auch problemlos auf der angegebenen Website abrufen kann. Hierfür empfehlen wir eine möglichst genaue Bezeichnung der Adresse, unter der die AGB zu finden sind.

Zur kartellrechtlichen Bewertung von Online-Vertriebsbeschränkungen
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2015 – 11 U 84/14 [Kart])

  • Es ist nicht kartellrechtswidrig, wenn ein Hersteller von Markenprodukten in einem selektiven Vertriebssystem seinen Händlern verbietet, die Produkte (Markenrucksäcke) über die Internetplattform Amazon zu verkaufen.
     
  • Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.
     
    Praxistipp: Mit diesem Urteil, welches derzeit nur als Pressemitteilung vorliegt, ist alles wieder offen. Vorher schien es, als würde sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchsetzen, Drittplattform-Verkaufsverbote seien kartellrechtlich unzulässig. Wir hatten hierüber in unserem "Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht" mehrfach berichtet. Eine Entscheidung des BGH hierzu ist zu erwarten, zumindest hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen. Diese BGH-Entscheidung gilt es abzuwarten, bevor eventuell eine vertriebliche Neuausrichtung vorgenommen wird. Dies gilt mindestens ebenso für die bisher kaum behandelte Frage, ob einem Händler eine Bewerbung über Preissuchmaschinen verboten werden kann.

Gesetzgebung und Trends

EU-Richtlinienvorschlag für ein einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Handel
(Richtlinienentwurf COM [2015] 635, final)

  • Der Vorschlag regelt EU-weit wichtige Aspekte des Gewährleistungsrechts für den B2C-Online-Vertrieb von Waren, die bisher noch nicht harmonisiert waren. Er gibt eine Vollharmonisierung vor, sodass die Mitgliedsstaaten sich genau an die Vorgaben zu halten haben. Im Grundsatz ähnelt er weitgehend dem bereits gültigen deutschen Recht.
     
  • Wesentliche Unterschiede sind insbesondere die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, die nach dem Vorschlag nicht nur für sechs Monate, sondern für zwei Jahre besteht, sowie die (volle) Gewährleistung auch für geringfügige Mängel. Auch der Handel mit gebrauchten Waren ist anders geregelt als derzeit in Deutschland – nach dem Richtlinienvorschlag ist keine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr möglich, sondern auch hier greift die übliche zweijährige Mindestdauer.
     
    Praxistipp: Derzeit liegt der Richtlinienentwurf vor. Dieser wird noch einigen Anpassungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt sein, bevor eine zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten beginnt. Es besteht dennoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gesetzgebungsvorhaben zumindest in sehr ähnlichem Gewand Realität wird. Letztlich ist der Richtlinienentwurf eine Fortsetzung des „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“ der Vorgängerkommission und dürfte vor diesem Hintergrund und in dieser vergleichsweise sehr knappen Version auf relativ geringen politischen Widerstand stoßen.

EU-ODR-Verordnung verpflichtet Online-Händler zur Aufnahme eines Links zur Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform)
(EU-Verordnung 524/2013 - ODR-Verordnung)

  • Nach Art. 14 Absatz 1 der unmittelbar geltenden Verordnung müssen seit dem 9. Januar 2016 in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, müssen zudem ihre E-Mail-Adressen angeben.
     
  • Die OS-Plattform hat seit wenigen Tagen eine konkrete URL (http://ec.europa.eu/consumers/odr/). Den eigentlichen Betrieb wird sie jedoch erst Mitte Februar aufnehmen.
     
    Praxistipp: Betroffene Unternehmer sollten unverzüglich einen kurzen Hinweis nebst Link an geeigneter Stelle auf ihren Webseiten aufnehmen. Die Hinweispflicht auf die OS-Plattform ist Teil einer Initiative der Kommission, Schlichtungsverfahren für Verbraucher zu etablieren. Ab frühestens Mitte April dieses Jahres können sich Unternehmer meist freiwillig registrieren, ab 2017 sind dann ggf. noch weitere Informationspflichten zu erfüllen.