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Newsletter 06 Dez 2023 · Deutschland

Steuerliche Auswirkungen durch das MoPeG

5 min. Lesezeit

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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die lange geforderte Reform des Personengesellschaftsrechts umgesetzt. Wesentliche Änderung des MoPeG ist die Abschaffung des Gesamthandsprinzips und die Anerkennung der Außen-GbR als rechtsfähige Personengesellschaft. Da viele steuergesetzliche Regelungen an das Gesamthandsprinzip anknüpfen, bestand insoweit Unsicherheit, ob und in welcher Form diese steuerlichen Regelungen zukünftig weitergelten. Durch Änderungen im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber diesbezüglich (teilweise) Klarheit geschaffen.

Anpassungen bei der Ertragsteuer 

Durch Anpassung des § 39 AO wird gesetzlich fingiert, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Damit werden sich hinsichtlich der Ertragsteuer keine Änderungen nach Inkrafttreten des MoPeG ergeben. 

Erbschaft- und Schenkungsteuer 

Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll an den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen festgehalten werden. Durch gesetzliche Fiktion sollen Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten (§ 2a ErbStG n.F.). Zusätzlich wird fingiert, dass bei unentgeltlichen Übertragungen durch oder von einer rechtsfähigen Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber als Zuwendende gelten. Auch bisher wurde die Personengesellschaft für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke als transparent angesehen und die steuerlichen Folgen einer Übertragung durch bzw. auf eine Personengesellschaft deren Gesellschaften zugerechnet. Während dieses Verständnis bisher (nur) auf der Rechtsprechung (zuletzt BFH v. 5. Februar 2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658) beruhte, wird es nun gesetzlich normiert werden. 

Auch für die Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften wird die bisherige Rechtslage beibehalten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n.F.). Damit gilt auch zukünftig die Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften als Fiktion der Übertragung/Schenkung der einzelnen bei der vermögensverwaltenden Gesellschaft vorhandenen Wirtschaftsgüter und Schulden – unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsfähige oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft handelt. Auch für die Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften wird durch gesetzliche Anpassungen die Fortführung der bisherigen Rechtslage gesichert. 

Anpassungen bei der Grunderwerbsteuer 

Bei der Übertragung von Grundstücken auf eine und von einer Personengesellschaft fällt nach aktueller Rechtslage keine Grunderwerbsteuer an, soweit an der Personengesellschaft der/die einbringenden bzw. übernehmenden Gesellschafter oder auch der Ehegatte oder Kinder beteiligt sind (z.B. bei einer Familienpoolgestaltung) (§§ 5, 6 GrEStG). Die Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Einbringung ist mit einer inzwischen 10-jährigen Nachbehaltensfrist verbunden, innerhalb derer die gesamthänderische Mitberechtigung der Gesellschafter an dem Grundstück grundsätzlich nicht vermindert werden darf. 

Mit Inkrafttreten des MoPeG und dem Entfallen des Gesamthandsprinzips werden nach h.M. die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG ins Leere gehen. Zudem drohen passive Sperrfristverletzungen, da sich insoweit innerhalb der 10-jährigen Nachbehaltensfrist der Anteil des Gesamthänders an der Gesamthand mindern würde. 

Um zumindest Rechtssicherheit bezüglich der Auswirkungen auf bereits laufende Nachbehaltensfristen zu verschaffen, soll im Wachstumschancengesetz geregelt werden, dass allein das Entfallen des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt. Vielmehr gelten diese Nachbehaltensfristen weiter. 

Hinsichtlich der Regelungen der bisherigen §§ 5 und 6 GrEStG sind die politischen Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wird eine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften – für letztere gelten die §§ 5 und 6 GrEStG mangels Gesamthand bereits heute nicht – bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kritisch gesehen. Zudem bestehen beihilferechtliche Bedenken gegen die „Begünstigung“. Um eine verfassungs- und beihilfekonforme Regelung ausreichend prüfen zu können, könnten die Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG ggf. für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt werden. Die politische Diskussion ist insoweit zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments offen.

Fazit: Entwarnung bei der Ertragsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber Achtung bei der Grunderwerbsteuer 

Während für Zwecke der Ertragsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Gesetzgeber erfreulicherweise die mit Inkrafttreten des MoPeG bisher bestehenden Unsicherheiten durch gesetzliche Regelungen beseitigt hat (oder jedenfalls aller Voraussicht nach beseitigen wird) mit der Folge, dass diesbezüglich die Fortführung der bisherigen Besteuerungsgrundsätze gesichert ist, verbleibt im Bereich der Grunderwerbsteuer eine Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Behandlung. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen und beihilferechtlichen Fragen ist jedoch in der Zukunft mit einer gesetzlichen Anpassung zu rechnen. Die weitere Entwicklung ist insbesondere bei der Strukturierung eines Immobilieninvestments unter Nutzung von Personengesellschaften sowie bei der Strukturierung der Nachfolge unter Einsatz von Familienpool-Strukturen im Blick zu behalten. Sofern die Erleichterungen bei der Übertragung von Immobilienvermögen auf und von Personengesellschaften nicht fortbestehen, hätte dies insbesondere auf die Strukturierung von Familienpoolgesellschaften erhebliche Auswirkungen. Sofern sich entsprechende Änderungen zukünftig abzeichnen, sollten ggf. zukünftig ohnehin geplante Immobilienübertragungen vorgezogen werden.

Update vom 19.12.2023

Die erwarteten Änderungen wurden nicht durch das Wachstumschancengesetz umgesetzt, sondern kurzfristig in das Kreditzweitmarktfördergesetz übernommen, welchem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Die Fortgeltung der Regelungen für Gesamthandsgemeinschaften für die Grunderwerbsteuer wurde für 3 Jahre vorgesehen. Hintergrund ist, dass in dieser Zeit eine grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer erfolgen soll.

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