Ein Arbeitszeitbetrug liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, dies tatsächlich jedoch gar nicht oder in einem zu geringen Umfang tut. Der Arbeitnehmer täuscht also Arbeitszeit vor, um die Bezahlung zu erhalten. Erfasst der Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem Zeiträume als Arbeitszeit, obwohl er in diesen Zeiträumen nicht gearbeitet hat, sondern z. B. einer privaten Beschäftigung nachgegangen ist, handelt es sich um einen Arbeitszeitbetrug.
Ein Arbeitszeitbetrug ist Pflichtverletzung und Vertrauensbruch in einem und berechtigt den Arbeitgeber – gegebenenfalls nach Abmahnung – zu einer ordentlichen verhaltensbedingten oder je nach Umständen auch zu einer fristlosen Kündigung. Das große Problem für Unternehmen ist, dass sie den Arbeitszeitbetrug nachweisen müssen. Dies gelingt meist nur dann ohne Schwierigkeiten, wenn die (i) Arbeitszeiten ganz genau festgelegt sind und (ii) durch den Arbeitnehmer auch erfasst werden müssen sowie (iii) dem Arbeitnehmer tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass er zu den dort dokumentierten Zeiten nicht gearbeitet hat. Insoweit müsste z. B. dargelegt und bewiesen werden können, dass der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsergebnisse nicht erbracht hat oder nicht erreichbar war.
In allen anderen Fällen wird es in aller Regel um Verdachtsfälle gehen. In solchen Situationen sind Arbeitgeber grundsätzlich gut beraten, abgestuft vorzugehen: (i) Durchführung eines Mitarbeitergesprächs, ggf. mit klarer Zielsetzung für die Zukunft, (ii) Einschränkung bzw. Beendigung der Telearbeit/mobilen Arbeit, (iii) Ergreifung von Überwachungsmaßnahmen, wobei deren Einsatz mit Blick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets kritisch und vorab überprüft werden sollte. Zudem sind insoweit Mitbestimmungsrechte eines ggf. existierenden Betriebsrats zu berücksichtigen.
Siehe hierzu auch unsere Blogbeiträge Jiggler & Co – Arbeitszeitbetrug im Homeoffice sowie Arbeitszeitbetrug in der Raucherpause.