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Newsletter 06 Dez 2023 · Deutschland

Green Claims & Green(er) Products

4 min. Lesezeit

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Die Pläne der EU, gegen Greenwashing vorzugehen und damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen, schreiten weiter voran. Es wird damit gerechnet, dass im Jahr 2024 sowohl die Green Claims Directive (GCD) als auch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel verabschiedet werden. Parallel dazu verschärfen sich auch die regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit für zahlreiche Produkte.

Green Claims Directive – neuer Rahmen für Werbung mit Umweltaussagen 

Am 22. März 2022 veröffentlichte die Kommission den ersten Vorschlag für die GCD. Im Oktober 2023 legten die zuständigen Parlamentsausschüsse ihren Berichtsentwurf mit einigen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen zum Kommissionsentwurf vor. Die erste Lesung im Europaparlament wird im März 2024 erwartet.

Der derzeitige GCD-Entwurf regelt ausschließlich die Bewerbung von Produkten im B2C-Kontext. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Umweltlabel und -angaben glaubwürdig und vertrauenswürdig sind, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können. Die Regelungen sollen zudem die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen stärken, die sich um die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Tätigkeiten bemühen. 

Zur Vermeidung von Greenwashing plant die EU insbesondere die Einführung eines Systems der Vorabprüfung aller ausdrücklichen umweltbezogenen Aussagen (sog. „ex ante-Verifizierung“). Hierfür sollen sog. benannte Stellen die von Unternehmen geplanten Aussagen vor ihrer Verwendung überprüfen und eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Voraussetzung hierfür ist sowohl die Substantiierung der geplanten Aussage/n durch wissenschaftlich anerkannte Nachweise als auch die Einhaltung der GCD-Voraussetzungen.

Um Transparenz in den „Wald der Labels und Umweltzeichen“ zu bringen, sollen von Unternehmen selbst kreierte Umweltlabel zukünftig verboten und ein Katalog zulässiger Label erschaffen werden. 

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der GCD drohen hohe Bußgelder

Komplementierende Anpassungen der UGP- und der Verbraucherrechte-Richtlinie

Auch die bereits im April 2022 von der EU-Kommission vorgestellten Pläne zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel, die eine Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) und der Verbraucherrechte-Richtlinie vorsehen, nehmen weiter Gestalt an: Nachdem Rat und Parlament im September 2023 eine vorläufige Einigung über den Kommissionsvorschlag erzielt haben, wird das Inkrafttreten noch vor den anstehenden Wahlen des Europaparlaments im Juni 2024 erwartet. 

Verbotskatalog der UGP-Richtlinie wird um umweltbezogene Aussagen erweitert 

Während die GCD die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen vor deren Verwendung regelt, soll die UGP-RL künftig (auch) allgemein irreführende umweltbezogene Angaben ausdrücklich verbieten. Insbesondere soll die bestehende Liste der stets verbotenen Geschäftspraktiken erweitert und spezifisch um verbotene umweltbezogene Aussagen ergänzt werden. Unter anderem sollen allgemeine umweltbezogene Angaben nur noch bei nachgewiesener hervorragender Umweltleistung möglich sein und Umweltlabel – im Einklang mit der GCD – nur verwendet werden dürfen, wenn sie auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen. 

Erweiterte Informationspflichten für Hersteller und Händler – Garantielabel kommt

Durch die geplante Änderung der Verbraucherrechte-RL sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zudem zuverlässig über die Haltbarkeit bzw. Lebensdauer, die Umwelteigenschaften und die Reparierbarkeit von Produkten informiert werden. Insbesondere sollen Händler ihre Kundinnen und Kunden künftig mittels harmonisierter Label und Hinweise über die gesetzliche Gewährleistungsdauer sowie gegebenenfalls über das Bestehen darüber hinausgehender Haltbarkeitsgarantien informieren müssen.

Verschärfte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign  

Parallel dazu verschärfen sich auch die Vorgaben an das sog. Ökodesign für immer mehr Produktgruppen. Hier soll die Ökodesign-Verordnung, über die Parlament und Rat kürzlich eine vorläufige Einigung erzielt haben, künftig den Rahmen für spezielle produktbezogene Vorgaben bilden. Doch auch unter den derzeit noch geltenden Regelungen wurden schon für zahlreiche Produktkategorien Vorgaben insbesondere im Hinblick auf Energieeffizienz, Reparierbarkeit und die Vorhaltung von Ersatzteilen geschaffen, die die Produkte insgesamt nachhaltiger machen sollen. Allein mit der Einhaltung dieser Vorgaben dürfen Unternehmen sich allerdings nicht brüsten: Hierbei würde es sich sowohl nach der UGP-RL als auch künftig nach der GCD um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handeln. 

Vorbereitungsmaßnahmen und Risikomanagement essenziell

Hersteller und Gewerbetreibende sollten die Gesetzgebungsprozesse eng verfolgen und sich bereits jetzt auf die anstehenden Änderungen vorbereiten. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie in unserer Blogserie Green Claims & Co. – ein bunter Strauß an Herausforderungen auf dem Laufenden. 

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